Im Folgenden finden sich Informationen und Hinweise, die Sie bei der Skizzen- bzw. Antragseinreichung im Rahmen der Förderreichlinie Digitale Testfelder in Häfen (DigiTest) unterstützen sollen. Ergänzend zu der Darstellung wer und was auf Basis der Richtlinie gefördert werden kann, wird die Vorgehensweise zum Einreichen einer Skizze bzw. eines Vollantrags erläutert. Erklärende und erforderliche Dokumente stehen jeweils unter den einzelnen Blöcken zum Download zur Verfügung. So befinden sich auf dieser Seite neben einer Vorlage für die Skizzeneinreichung mit Formblättern auch weitere Vorlagen die nach positiver Bewertung der Projektskizze zur Antragstellung einzureichen sind. Dazu gehören auch die Unterlagen, die zur Darstellung der Anreizwirkung sowie zum Nachweis der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung (Bonitätsunterlagen) erforderlich sind. Zusammengefasst sind die Inhalte dieser Seite nochmals im Leitfaden für das Einreichen von Projektskizzen und -anträgen im Rahmen der Förderrichtlinie DigiTest.
Gefördert werden ausschließlich Projekte zum Aufbau von technischer digitaler Infrastruktur in Häfen in Form von digitalen Testfeldern, die die Erprobung von Innovationen der Logistik 4.0 unter Realbedingungen ermöglichen. Beispielhafte Erprobungsfelder sind dabei
die Digitalisierung der Lieferketten,
Administration von Prozessen,
Verkehrsmanagement sowie
automatisiertes und autonomes Fahren.
Grundsätzlich sollen die digitalen Infrastrukturmaßnahmen dabei unterstützen, digitale Innovationen entwickeln und testen zu können und damit Potenziale durch die Digitalisierung in Häfen zu heben, z. B. in Form
einer Verbesserung der logistischen Prozesse,
einer Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger und/oder
einer Veränderung des Modal-Splits.
In dem Zusammenhang förderbare digitale Infrastrukturen sind unter anderem
IT-Infrastrukturen,
Intelligente Netzsteuerungssysteme,
Zentrale Port Management- und Monitoringsysteme,
Port Traffic Center,
Digitale Kommunikationsinfrastrukturen,
Sensorik- und Steuerungstechnik sowie
Drohneninfrastrukturen.
Für eine weitere Detaillierung wird auf die Nr. 1 und 4 der Richtlinie verwiesen.
Wer kann eine Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind Hafenbetreiber unabhängig von ihrer Rechtsform, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Ingenieurbüros sowie Konsortien/Verbünde der vorgenannten Einheiten, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel mindestens eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller die digitale Infrastruktur auch für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Verfügung stellen müssen, was hauptsächlich nur durch Hafenbetreiber im Sinne der Richtlinie möglich sein wird.
Was ist förderfähig?
Förderfähig sind Kosten (einschließlich Planungskosten) für Investitionen in Bau oder Modernisierung von verkehrsbezogenen digitalen Infrastrukturen in Häfen. Dies beinhaltet auch Kosten für digitale Infrastrukturen, die die Erprobung, Bewertung und Entwicklung digitaler Innovationen im Zusammenspiel von Umschlaganlagen sowie Zu- und Ablaufverkehren betreffen.
Nicht förderfähig sind industrielle Produktionsanlagen, Bürogebäude, Geschäfte und Suprastrukturen. Suprastrukturen bezeichnen dabei auf der Infrastruktur befindliche Anlagen (zum Beispiel für die Lagerung) sowie feste Ausrüstungen (zum Beispiel Lagerhäuser und Terminalgebäude) und mobile Ausrüstungen (zum Beispiel Krananlagen), die sich in einem Hafen befinden und für die Erbringung verkehrsbezogener Hafendienste bestimmt sind.
Wie hoch ist die Förderung?
Der Fördersatz kann bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Der Fördersatz richtet sich u. a. nach der Investitionshöhe und ggf. dem Betriebsgewinn. Ausführliche Informationen sind der Förderrichtlinie unter Nr. 8 zu entnehmen. Besonders hervorzuheben sind in dem Zusammenhang die Nr. 8.2.5 für Seehäfen und 8.3.4 für Binnenhäfen der Richtlinie, in denen bei Unterschreitung von Beihilfegrenzen (5,5 Mio. € bei Seehäfen und 2,2 Mio. € bei Binnenhäfen) vereinfachte Regel zur Festlegung der Förderung beschrieben sind.
Wie erfolgt die Skizzeneinreichung?
Projektskizzen können nach entsprechendem Förderaufruf und den dort festgelegten Stichtagen eingereicht werden.
Die Einreichung erfolgt über das Portal „easy-Online – Elektronisches Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen“ durch den Einzelantragsteller oder den vorgesehenen Verbundkoordinator in Abstimmung mit den übrigen Projektpartnern. Dort sind die Grunddaten des Vorhabens einzutragen und die Projektskizze mit den vorgegebenen Formblättern als PDF-Dateien hochzuladen. Die elektronisch übermittelten Unterlagen sind parallel auch postalisch und in unterschriebener Form beim Projektträger (PT) vorzulegen.
Die zu verwendende Vorlage für die Projektskizze mit Formblättern finden Sie auf der Startseite von www.digitest-hafen.de und hier folgend.
Downloads
Änderungsbekanntmachung 2023
Lesefassung Förderrichtlinie – gültig ab 01.01.2024
Vorlage Skizze
Formblätter
Förderrichtlinie 2020
Förderaufruf
Wie erstelle ich nach der Aufforderung durch den PT eine Vorhabenbeschreibung?
Die Vorhabenbeschreibung (VHB) ist Bestandteil des Antrags und beschreibt die Inhalte sowie den Aufwand des Vorhabens. Die positiv bewertete Projektskizze bildet hierfür die Grundlage. Zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung empfiehlt sich die Nutzung der Formatvorlage „Gliederung Vorhabebeschreibung“ . Der Vorhabenbeschreibung ist ein Ressourcenplan (Muster) beizufügen.
Downloads
Gliederung Vorhabenbeschreibung
Muster Ressourcenplan
Leitfaden
Wie erstelle ich einen Antrag nach Aufforderung?
Bei positiver Bewertung Ihrer vorgelegten Projektskizze werden Sie oder im Fall eines Verbundprojekts der Koordinator schriftlich aufgefordert, zunächst eine Vorhabenbeschreibung und später einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Es empfiehlt sich, frühzeitig mit den zuständigen Ansprechpartnern beim PT Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen und einen reibungslosen weiteren Prozess zu ermöglichen. Idealerweise wird zudem ein persönlicher Beratungstermin beim PT nach Eingang der Vorhabenbeschreibung vereinbart.
Die finale Antragstellung erfolgt ebenfalls über „easy-Online – Elektronisches Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen“.
Zusätzlich werden vom Projektträger zur Prüfung der formalen Förderfähigkeit des jeweiligen Antragstellers ggf. noch folgende Unterlagen und Erklärungen gefordert.
Unterlagen zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung (Bonitätsunterlagen)
Im Rahmen des Vorhabens müssen Eigenmittel für die Umsetzung der Maßnahme zur Verfügung gestellt werden. Es können nur Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist, gefördert werden. (vgl. Nr.1.2 Abs. 2 VV zu §44 Abs.1 BHO). Zusätzlich dürfen gemäß Nr. 1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu § 44 Abs. 1 BHO Zuwendungen nur dann bewilligt werden, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachgewiesen werden kann. Dies wird über die folgenden Dokumente geprüft:
Die beiden letzten durch einen sachverständigen Buch- oder Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresabschlüsse
Diese umfassen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang. Wenn der Jahresabschluss konsolidiert wird und in einen Konzernabschluss einbezogen wird, ist die Vorlage der Einzelabschlüsse erforderlich.
Aktueller, vorläufiger Jahresabschluss
Alternativ kann eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vorgelegt werden.
Geschäftslagebericht
Wenn kein Lagebericht erstellt wird, ist mindestens eine Angabe zur Entwicklung der Umsatz- und Beschäftigtenzahl der letzten drei Jahre zu tätigen.
Aktueller chronologischer Handelsregisterauszug
Auskunft der Hausbank
Diese sollte mindestens die folgenden Aussagen beinhalten: Dauer der Geschäftsbeziehung, Höhe der Kreditinanspruchnahmen/-überziehung, Kreditsicherheiten und Höhe der Kontoumsätze
ggf. Bestätigung über Gewinnabführungsvertrag
ggf. KMU-Erklärung
Sofern zutreffend ist die Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zur Eigenschaft des Antragstellers als kleines oder mittleres Unternehmen nach Anhang 1 der AGVO einzuholen, sofern diese Eigenschaft zur Bemessung der Zuwendung geltend gemacht wird. Dabei sind alle verbundenen bzw. Partnerunternehmen zu berücksichtigen.
Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten
Zu bestätigen ist u.a., dass der Antragsteller kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, kein Insolvenz- oder ähnliches Verfahren gegen ihn eröffnet wurde bzw. er allen Rückforderungsanordnungen der Europäischen Kommission nachgekommen ist.
Downloads
KMU-Erklärung
Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten
EU-KMU-Definition
Weitere Hinweise und Erklärungen
Betriebsgewinnberechnung Bei Überschreitung der in der Richtlinie unter Nr. 8.2.5 bzw. 8.3.4 genannten Beihilfegrenzen Beihilfegrenzen (5,5 Mio. € bei Seehäfen und 2,2 Mio. € bei Binnenhäfen) ist eine realistische Projektion des mit den Investitionen erwarteten Betriebsgewinns vorzunehmen (vgl. Nr. 8.2.2 bzw. 8.3.2 der Richtlinie). Diese ist mit den Antragsunterlagen vorzulegen. Der „Betriebsgewinn aus der Investition“ bezeichnet dabei die Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden. Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebskosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann (vgl. auch 3.13 der Richtlinie).
Anreizwirkung (nur Großunternehmen) Laut Gemeinschaftsrahmen der EU soll die beantragte Förderung dazu führen, dass die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit in den Unternehmen von Umfang, Reichweite, den aufgewendeten Mitteln oder der Geschwindigkeit her gesteigert wird. Die Anreizwirkung muss daher von jedem Großunternehmen im Rahmen der Beantragung nachgewiesen werden (siehe Muster als Download).
Kooperationsvereinbarung (nur bei Verbundvorhaben) In öffentlich geförderten Vorhaben dient die Kooperationsvereinbarung dazu, Regelungen für eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten innerhalb des Konsortiums zu treffen. Sie ist damit eine zentrale Grundlage für die erfolgreiche Projektdurchführung. Die Gestaltung der Kooperationsvereinbarung obliegt dem Konsortium. Als Rahmen dient das „Merkblatt für Antragsteller auf Projektförderung zur Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen bei Verbundprojekten“. Darüberhinausgehende Vereinbarungen der Verbundpartner sind möglich. Bei den Planungen eines Verbundprojektes ist es sinnvoll, sich möglichst früh mit den Belangen der Kooperationsvereinbarung zu beschäftigen, bzw. deren Abschluss mit den beteiligten Partnern zu vereinbaren. Gemäß Punkt 7.5 der Förderrichtlinie ist die Kooperationsvereinbarung grundsätzlich vor Bewilligung abzuschließen und der Abschluss dem PT vom Federführer des Verbundvorhabens anzuzeigen. Die Vorlage der Kooperationsvereinbarung selbst ist nicht erforderlich.
Downloads
Muster Anreizwirkung
Merkblatt Kooperationsvereinbarungen
FAQ
Wie unterscheidet sich DigiTest von IHATEC II?
In IHATEC II liegt der Fokus auf der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten für innovative Technologien in deutschen Häfen
(F&E-Programm).
In DigiTest werden hingegen Infrastrukturmaßnahmen zum Aufbau von digitalen Testfeldern in Häfen gefördert (Investitionsprogramm).
Der durch DigiTest erfolgte Infrastrukturaufbau kann im Rahmen von IHATEC-Projekten für Forschungsarbeiten (u.a. Erprobung) genutzt werden.
Können Einrichtungen bzw. digitale Infrastrukturen auch außerhalb des Hafengeländes gefördert werden?
Der Schwerpunkt des geplanten Auf- oder Ausbaus von digitaler Infrastruktur für die Testfelder soll innerhalb der Hafengrenzen liegen. Kann das Projekt nur einen Beitrag zu den in der Förderrichtlinie genannten Zielen (z.B. Verbesserung der logistischen Prozesse für verkehrsbezogene Hafendienste) leisten, indem auch digitale Infrastrukturen außerhalb des Hafengeländes miteinbezogen werden, so ist dies in Ausnahmefällen förderfähig.
Eine Förderung von digitaler Infrastruktur außerhalb der Hafengrenzen ist somit nur in besonders begründeten Fällen möglich.
Kann ein Antragssteller auch mehrere Anträge gleichzeitig stellen?
Ja, grundsätzlich ist das möglich, jedoch müssen sich die Vorhaben bzw. digitalen Testfelder hinsichtlich Zielsetzung bzw. Ausstattung unterscheiden.